Sie sind selbständig oder repräsentierten ein Unternehmen? Vielleicht haben Sie Personalverantwortung und sind auf der Suche nach Fachkräften? Würden Sie gerne inklusiver arbeiten, sind sich aber nicht sicher, wie?
Wir stellen hier Informationen zum Budget für Arbeit und zum Budget für Ausbildung bereit. Beide Instrumente umfassen Lohnkostenzuschüsse und weitere Unterstützungsleistungen, die es Ihrem Unternehmen deutlich leichter machen, Menschen mit Behinderungen zu beschäftigen. Klicken Sie sich durch unsere FAQ für einen ersten Überblick!
Haben Sie weitere Fragen zu den Budgets oder interessieren Sie sich für Workshops oder einen Vortrag in Ihrem Unternehmen? Dann freuen wir uns auf Ihre Kontaktaufnahme!
Was Arbeitgeber*innen über das Budget für Arbeit wissen müssen
Was ist das Budget für Arbeit?
- Eine Leistung für Menschen, die im Arbeitsbereich einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen (WfbM) beschäftigt sind oder einen Anspruch darauf haben und die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten möchten.
Woraus setzt sich das Budget für Arbeit zusammen?
- Aus einem Zuschuss zu den Lohnkosten.
- Die Höhe des Lohnkostenzuschusses wird durch den Kostenträger (üblicherweise ist das die Eingliederungshilfe) anhand der behinderungsbedingten Minderleistung der Budgetnehmenden ermittelt, ist jedoch auf 75 % des regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts begrenzt.
- Aus den Aufwendungen für die Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz.
- Die personelle Begleitung und Sicherung des Arbeitsplatzes kann von einem beauftragten Dienstleister übernommen werden, i.d.R. ist das ein Integrationsfachdienst (IFD) oder eine WfbM.
- Die Fachkräfte vom IFD unterstützen den Menschen mit Behinderungen, die Arbeitgebenden und die Mitarbeitenden vor Ort rund um die Erfordernisse am Arbeitsplatz.
- In den Beratungsgesprächen finden der Unterstützungsbedarf des*der Budgetnehmenden und die betrieblichen Belange Berücksichtigung.
- Teile der personellen Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz können auch von Mitarbeitenden des Betriebs geleistet werden. Übernimmt der Betrieb solche Leistungen werden ihm die Kosten dafür erstattet. Bei einer fachdienstlichen Begleitung werden die dafür notwendigen Aufwendungen dem externen Leistungserbringer erstattet.
- Die personelle Begleitung und Sicherung des Arbeitsplatzes kann von einem beauftragten Dienstleister übernommen werden, i.d.R. ist das ein Integrationsfachdienst (IFD) oder eine WfbM.
Welche Vorteile haben Sie durch Einstellungen im Rahmen eines Budgets für Arbeit?
- Sie haben geringe Lohnkosten durch finanzielle Zuschüsse.
- Ihr Team wird durch zuverlässige, motivierte und loyale Mitarbeitende verstärkt.
- Ihr Unternehmen erhält neue Ideen und Perspektiven durch die Zusammenarbeit mit Menschen mit Behinderungen.
- Sie zeigen gesellschaftliche Verantwortung und soziales Engagement und erhalten eine positive Außenwahrnehmung als soziales Unternehmen.
- Die Fachdienstliche Begleitung des*der Budgetnehmenden unterstützt auch das Team in der Zusammenarbeit.
- Eine Einstellung im Rahmen des Budgets wird auf die Pflichtquote der Ausgleichsabgabe angerechnet. Nach § 159 2a SGB IX wird der*die Budgetnehmende in den ersten zwei Jahren der Beschäftigung auf zwei Pflichtarbeitsplätze angerechnet.
Wer kommt als Arbeitnehmer*in in Frage?
- Als Arbeitnehmer*in im Budget für Arbeit kommen Menschen mit Behinderungen in Frage, die
- über eine Berechtigung verfügen, im Arbeitsbereich einer WfbM zu arbeiten, und die außerdem
- den Berufsbildungsbereich einer WfbM bzw. bei einem anderen Leistungserbringer durchlaufen haben oder
- durch eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder langjährige Praktika o. Ä. über die für die in Aussicht genommene Beschäftigung erforderliche Leistungsfähigkeit verfügen oder
- zuvor ein Budget für Ausbildung (eine Ausbildung für Personen mit Werkstattberechtigung) absolviert haben.
- Dazu gehören auch Menschen, die im Arbeitsbereich einer WfbM tätig sind oder mit Unterstützung durch eine WfbM in einem Betrieb des allgemeinen Arbeitsmarktes beschäftigt sind (sog. ausgelagerter Arbeitsplatz).
Welche Anforderungen gibt es an das Arbeitsverhältnis?
- Sie bieten ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis von mind. 15 Wochenstunden in Teil- oder Vollzeit mit tariflicher oder ortsüblicher Entlohnung an.
- Bei Inklusionsunternehmen sind es mind. 12 Wochenstunden.
- Der Arbeitsvertrag enthält die gesetzlichen Rahmenbedingungen.
- Die arbeitsrechtlichen Bestimmungen wie z.B. Urlaubsgesetz, Mindestlohngesetz und Teilzeit- und Befristungsgesetz finden uneingeschränkt Anwendung.
Welche Unterstützung erhalten Sie beim Budget für Arbeit? Was kommt auf Sie als Betrieb zu?
- Ihr Team wird bei der Einarbeitung im Betrieb und damit zusammenhängenden Fragestellungen sowie auch bei weiterem Anleitungsbedarf durch den begleitenden Fachdienst unterstützt.
- Sie arbeiten im Sinne der leistungsberechtigen Person mit den beauftragten Fachkräften der Anleitung und Begleitung zusammen.
Wie läuft das Antragsverfahren ab, welche Unterstützung erhalten Sie dabei und wie erfolgt die Feststellung des Unterstützungsbedarfs/Förderleistung?
- Sie formulieren zunächst eine Absichtserklärung, in der Sie zum Ausdruck bringen, einen Menschen mit Behinderungen beschäftigen zu wollen. Diese Erklärung ist für die Antragstellung notwendig.
- Die zuständigen Fachdienste unterstützen Sie als Betrieb und die beschäftigte Person beim Antragsverfahren.
- Die zuständigen Fachdienste können sein: der örtliche Integrationsfachdienst (IFD), der Fachdienst der WfbM und der zuständige Leistungsträger.
- Eine Fachkraft des IFD führt eine Arbeitsbeobachtung im Betrieb durch, bewertet den Unterstützungsbedarf des Menschen mit Behinderungen und erstellt eine fachdienstliche Stellungnahme.
- Die Einschätzung des Unterstützungsumfangs und Zusage über die Zuschusshöhe erfolgt durch den Kostenträger (üblicherweise ist das die Eingliederungshilfe).
- Der Förderumfang wird in regelmäßigen Abständen geprüft.
Wie lange wird ein Budget für Arbeit bewilligt?
- Eine Überprüfung des Bedarfs findet üblicherweise alle zwei Jahre durch die Eingliederungshilfe im Rahmen einer Folgestellungnahme statt. Hierzu kann die Eingliederungshilfe z.B. den Integrationsfachdienst beauftragen.
- Eine Bewilligung eines Budgets für Arbeit ist bis zum Renteneintrittsalter des*der Budgetnehmende*n möglich.
Was ist bei der Kündigung eines Budgets für Arbeit zu beachten?
- Eine Kündigung im Budget für Arbeit unterliegt dem allgemeinen und im Falle einer Schwerbehinderung dem besonderen Kündigungsschutz (gem. § 168 SGB IX). Im Falle des besonderen Kündigungsschutzes bedarf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses der vorherigen Zustimmung des Inklusionsamtes. Einer Kündigung wird i.d.R. zugestimmt, wenn sie nicht in Zusammenhang mit der Schwerbehinderung steht (z.B. betriebsbedingt oder verhaltensbedingt).
- Viele Inklusionsämter stellen dafür Antragsformulare online zur Verfügung.
- Ausnahmen vom besonderen Kündigungsschutz gelten z.B. auch:
- Bei einer Kündigung des Menschen mit Behinderungen oder bei einem einvernehmlichen Aufhebungsvertrag.
- Bei Ablauf eines befristeten Arbeitsvertrages.
- Wenn das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung noch nicht länger als sechs Monate besteht.
- Bei saisonbedingten Witterungsgründen, wenn die Wiedereinstellung bei Wiederaufnahme der Arbeit gewährleistet ist.
Welche weiteren Fragen der sozialen Sicherung sind zu berücksichtigen?
- Budgetnehmende sind in allen Zweigen der Sozialversicherung versichert.
- Allerdings besteht in der Praxis Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung (gem. § 28 Abs. 1 Nr. 2 SGB III), auch wenn dies rechtlich umstritten ist (siehe hierzu auch den Beitrag „Anspruch auf Kurzarbeitergeld für Beschäftigte im Rahmen eines Budgets für Arbeit“ bei Reha-Recht).
- Budgetnehmende haben einen Anspruch auf Aufnahme in die WfbM, sofern das Arbeitsverhältnis endet (§ 220 Abs. 3 SGB IX).
Was Arbeitgeber*innen über das Budget für Ausbildung wissen müssen
Was ist das Budget für Ausbildung?
- Das Budget für Ausbildung ist eine Alternative zur Werkstatt für Menschen mit Behinderungen (WfbM).
- Es soll sozialversicherungspflichtige Ausbildungsverhältnisse auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und anerkannte Berufsabschlüsse ermöglichen.
- Nutzen können das Budget für Ausbildung Menschen, die Anspruch auf die Leistungen des Berufsbildungsbereichs oder des Arbeitsbereichs einer WfbM haben und eine Ausbildung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt absolvieren möchten.
Woraus setzt sich das Budget für Ausbildung zusammen?
- Aus der vollständigen Erstattung der Ausbildungsvergütung einschließlich der Erstattung der Sozialversicherungsabgaben.
- Das Ausbildungsgehalt muss einer tariflichen bzw. ortsüblichen Entlohnung entsprechen.
- Die Ausbildung wird in Teil- oder Vollzeit durchgeführt.
- Das Budget für Ausbildung wird erbracht, solange es erforderlich ist, längstens bis zum erfolgreichen Abschluss der Ausbildung.
- Aus Aufwendungen für die Anleitung und Begleitung am Ausbildungsplatz und in der Berufsschule.
- Der Teil der Berufsschule kann auch von einem Träger der beruflichen Rehabilitation durchgeführt (z.B. ein Berufsförderungswerk) werden.
- Die personelle Anleitung und Begleitung des Ausbildungsplatzes und der Berufsschule kann von einem beauftragten Dienstleister übernommen werden, i.d.R. ist das ein Integrationsfachdienst (IFD).
- Die Fachkräfte vom Integrationsfachdienst unterstützen den Menschen mit Behinderungen, die Arbeitgebenden und die Mitarbeitenden vor Ort mit Blick auf die Barrierefreiheit, um Auswirkungen der Beeinträchtigung am Ausbildungsplatz zu reduzieren.
- In den Beratungsgesprächen finden die Entwicklung des*der Budgetnehmenden und die betrieblichen Erfordernisse Berücksichtigung.
- Teile der personellen Anleitung und Unterstützung am Ausbildungsplatz können auch von Mitarbeitenden des Betriebs geleistet werden. Wenn eine Fachpraktikerausbildung (nach § 66 BiBG oder § 42 HWO) absolviert wird, müssen die Ausbilder*innen eine Rehabilitationspädagogische Zusatzausbildung (ReZA) haben. Diese kann auch durch einen externen Träger erbracht werden, der den*die Budgetnehmer*in begleitet. Der zuständige Leistungsträger bzw. die Kammer muss dem zustimmen.
Welche Vorteile haben Sie durch Einstellungen im Rahmen eines Budgets für Ausbildung?
- Die Ausbildungsvergütung einschließlich des Anteils des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag und des Beitrags zur Unfallversicherung wird erstattet.
- Ihr Team wird durch zuverlässige, motivierte und loyale Auszubildende verstärkt.
- Übernahme der Fahrtkosten des*der Auszubildenden.
- Ihr Unternehmen erhält neue Ideen und Perspektiven durch die Zusammenarbeit mit Menschen mit Behinderungen. Sie zeigen gesellschaftliche Verantwortung und soziales Engagement und erhalten eine positive Außenwahrnehmung als soziales Unternehmen.
- Unterstützung der auszubildenden Person und Ihres Teams durch Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz.
- Eine Einstellung im Rahmen des Budgets wird auf die Pflichtbeschäftigungsquote von Menschen mit Behinderungen angerechnet. Nach § 159 Abs. 2a SGB IX wird der Budgetnehmende in den ersten zwei Jahren der Beschäftigung auf zwei Pflichtarbeitsplätze angerechnet.
Wer kommt als Auszubildende oder Auszubildender in Frage?
- Menschen mit Behinderung, die
- über eine Berechtigung verfügen, am Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich einer WfbM teilzunehmen,
- noch keine Ausbildung absolviert haben (Förderung von Zweitausbildungen ist nur möglich, wenn die Agentur für Arbeit das Budget für Ausbildung finanziert),
- im Arbeitsbereich einer WfbM tätig sind oder in den Arbeitsbereich einer WfbM aufgenommen werden könnten,
- auf einem ausgelagerten Arbeitsplatz beschäftigt sind.
- Das Budget für Ausbildung ist auch interessant für Schulabgänger*innen, mit entsprechenden Berechtigungen. Es ist möglich direkt nach der Schule ein Budget für Ausbildung zu beginnen.
Welche Anforderungen gibt es an das Ausbildungsverhältnis?
- Sie bieten ein sozialversicherungspflichtiges Ausbildungsverhältnis in einem anerkannten Ausbildungsberuf an (nach § 66 des Berufsbildungsgesetzes oder § 42m der Handwerksordnung).
- Die auszubildende Person erhält eine tariflich geregelte oder ortsübliche Ausbildungsvergütung.
- Der Ausbildungsvertrag enthält die gesetzlichen Rahmenbedingungen.
- Die arbeitsrechtlichen Bestimmungen wie z.B. Berufsbildungsgesetz, Urlaubsgesetz, Mindestlohngesetz und Teilzeit- und Befristungsgesetz finden uneingeschränkt Anwendung.
Mit wem arbeiten Sie und Ihr Team zusammen?
- Sie arbeiten für die Bewilligung der Förderleistung mit den zuständigen Stellen wie Agentur für Arbeit oder auch der jeweils zuständigen Kammer zusammen.
- Ihr Team und die auszubildende Person wird durch den beauftragten Fachdienst unterstützt.
- Je nachdem, wie die Anleitung und Begleitung ausgestaltet ist, betreten externe Personen in Absprache mit Ihnen dafür Ihre Arbeitsräume.
Wie läuft das Antragsverfahren ab, welche Unterstützung erhalten Sie dabei und wie erfolgt die Förderleistung?
- Den Antrag auf ein Budget für Ausbildung reicht die auszubildende Person ein. Fachdienste unterstützen Sie und die auszubildende Person beim Antragsverfahren.
- Zuständige Fachdienste können sein: der örtliche Integrationsfachdienst (IFD), der Fachdienst der WfbM und der zuständige Kostenträger.
- Wenn eine Berechtigung für den Berufsbildungsbereich WfbM vorliegt oder sich die Person bereits im Berufsbildungsbereich befindet, ist in der Regel die örtliche Agentur für Arbeit zuständig. Im Auftrag des Kostenträgers (in der Regel der Agentur für Arbeit) wird der notwendige Unterstützungsbedarf in Betrieb und Schule ermittelt.
- Wenn eine Berechtigung für den Arbeitsbereich einer WfbM vorliegt oder sich diese Person bereits in einem Arbeitsbereich befindet, ist in der Regel die Eingliederungshilfe zuständig.
- Die Zusage über die Kostenerstattung erfolgt durch den bzw. die Kostenträger.
Was ist bei der Kündigung eines Budgets für Ausbildung zu beachten?
- Die Kündigung erfolgt analog zum Berufsbildungsgesetz und dem Jugendarbeitsschutzgesetz.
- Eine Kündigung im Budget für Ausbildung unterliegt außerdem dem allgemeinen und im Falle einer Schwerbehinderung dem besonderen Kündigungsschutz (gem. § 168 SGB IX). Danach bedarf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses der vorherigen Zustimmung des Inklusionsamtes. Das Inklusionsamt stimmt einer Kündigung i.d.R. zu, wenn sie nicht in Zusammenhang mit der Schwerbehinderung steht (z.B. betriebsbedingt oder verhaltensbedingt begründet ist).
- Viele Inklusionsämter stellen dafür Antragsformulare online zur Verfügung.
- Ausnahmen vom besonderen Kündigungsschutz gelten z.B. auch:
- Bei einer Kündigung des*der Mitarbeiter*in mit Behinderungen oder bei einem einvernehmlichen Aufhebungsvertrag.
- Bei Ablauf eines befristeten Arbeitsvertrages.
- Wenn das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung noch nicht länger als sechs Monate besteht.
- Budgetnehmende können wieder in die in die WfbM aufgenommen werden, sofern das Ausbildungsverhältnis endet (§ 220 Abs. 3 SGB IX).